FAQ

Hier finden Sie einen Überblick über die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden.

Die Dauer einer Kündigungsschutzklage kann variieren, abhängig von individuellen Umständen und
der Gerichtsbelastung. In der Regel wird der Termin zur Güteverhandlung innerhalb von 4 Wochen
nach Klageerhebung vom Gericht festgesetzt. Über 90% aller Klagen enden durch einen Abfindungsvergleich in diesem Termin. Kommt ein Vergleich nicht zustande, dauert der Prozessmehrere Monate. Wir streben jedoch stets an, Ihre Interessen zügig zu vertreten und eine effiziente
Lösung zu finden. Häufig sind außergerichtliche Einigungen möglich, die den Prozess nochmals
beschleunigen können.

In der Regel ist es nicht zwingend erforderlich, dass Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber persönlich am Gerichtstermin einer Kündigungsschutzklage teilnehmen müssen. In der Regel kann Ihr rechtlicher Vertreter, also Ihr Anwalt, Sie wirksam vertreten. Dennoch ist es ratsam, dies im Voraus mit Ihrem Anwalt zu klären und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen und Unterlagen präsentiert werden. Manchmal kann im Einzelfall eine persönliche Anwesenheit durchaus empfohlen werden.
Die Ermittlung Ihrer Kündigungsfrist ist entscheidend für einen reibungslosen Ablauf von Kündigungen. Diese Informationen finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag oder in den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen. Beachten Sie auch die gesetzlichen Bestimmungen (§622 BGB). Sind diese Fristen unterschiedlich, gilt oftmals das, was für den Arbeitnehmer am günstigsten ist. Das nennt man „Günstigkeitsvergleich“. Sollten Unsicherheiten bestehen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite, um die korrekte Kündigungsfrist gemäß Ihrer individuellen Situation zu ermitteln.
Nicht jeder Anwalt, der im Arbeitsrecht tätig hat, darf sich „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ nennen. Diese Bezeichnung ist geschützt und darf ausschließlich von Anwälten geführt werden, die die entsprechende Erlaubnis von der Rechtswaltskammer erhalten haben. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Anwalt große praktische Erfahrung nachgewiesen hat, einen umfangreichen Fachanwaltslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat und jährliche Fortbildungen absolviert. Da das Recht heute immer komplexer wird, ist es wichtig, einen spezialisierten Anwalt zu konsultieren und die Wahl eines Fachanwaltes bietet Gewähr für die entsprechende Expertise.
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind unabhängig von dem Arbeitsaufwand und werden pauschal nach einem gesetzlich geregelten Streitwert berechnet. Die auf diese Weise individuell zu errechnenden Rechtsanwaltsgebühren teilen wir Ihnen gerne kostenlos vor Auftragserteilung mit. Da bei Kündigungsschutzklagen in der Regel aber zumindest eine Abfindung im Gegenwert eines Brutto-Monatsgehaltes erzielt wird, können Sie als Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die Gebühren für das Verfahren abgedeckt sind und die Erhebung der Klage nahezu risikolos für Sie ist.
Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, entsteht der Urlaubsanspruch nur anteilig, 1/12 für jeden vollen Monat. Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte (also am 01.07. oder später), besteht Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch für das ganze Jahr. Für den vertraglichen Mehrurlaub gilt dies nur, sofern der Arbeitgeber dies nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen hat. Arbeitgeber rechnen oftmals falsch ab, so dass Arbeitnehmern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf zusätzliche Urlaubsabgeltung zusteht.
Diese ergeben sich aus § 622 BGB. Danach beträgt die Grundkündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende bei Arbeitsverhältnissen, die max. seit 2 Jahren bestehen. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber auf bis zu 7 Monate, je nachdem wie lang die Betriebszugehörigkeit ist. Für Kündigungen durch den Arbeitnehmer bleibt es aber bei der Grundkündigungsfrist, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist etwas anderes vereinbart. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
Leider ist dies in Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht der Fall. Das hat der Gesetzgeber im Arbeitsrecht (anders als in anderen Rechtsgebieten) ausdrücklich ausgeschlossen und hiervon gibt es auch keine Ausnahmen. Dies ist einerseits ärgerlich, andererseits tragen Sie als Kläger aber nicht das Risiko, im Falle des Unterliegens zusätzlich zu den eigenen Kosten auch noch jene der Gegenseite tragen zu müssen. Somit ist das wirtschaftliche Risiko bei Klageerhebungen überschaubar und betrifft nur die Kosten des eigenen Anwalts.
Wenn Sie uns beauftragen wollen, müssen Sie nicht selbst die Deckungsschutzzusage einholen, sondern wir übernehmen gerne für Sie die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Hierfür benötigen wir nur folgende Informationen: Name der Versicherungsgesellschaft, Name des Versicherungsnehmers, Versicherungsnummer. Des Weiteren sollte Arbeitsrechtsschutz im Versicherungsvertrag enthalten sein und die vertragliche Wartefrist (in der Regel 3 Monate) abgelaufen sein. Wenn insoweit alles geklärt ist, rechnen wir unsere Kosten auch direkt bei Ihrer Versicherung ab.
Termine können in der Regel kurzfristig, innerhalb von 48 Stunden vereinbart werden. Das Erstberatungspräch erfolgt nach Absprache bei uns in der Kanzlei, telefonisch oder per Video-Call und dauert ca. 30 Minuten (was für die meisten Sachverhalte völlig ausreichend ist). Die Kosten betragen für Arbeitnehmer pauschal 60,00 EUR inkl. MwSt. Bei einer Beratung zu Kündigung oder Aufhebungsvertrag stellen Sie uns bitte Ihren Arbeitsvertrag, eine akuelle Gehaltsabrechnung sowie das Kündigungsschreiben oder den Entwurf des Aufhebungsvertrages zur Verfügung.
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